Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG ist anerkannter Tarifpartner
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

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Neuigkeiten

Berufliche und politische Weiterbildung

Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.

Gerade in den Zeiten der Rezession, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Kürzungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld fördert und sichert die Arbeitnehmerweiterbildung den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Wir möchten mit diesem Beitrag das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW in Erinnerung rufen.

Die Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung.

Die Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt.

Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.

Die Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben

(Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende Arbeitnehmerweiterbildung abgelehnt worden, so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.

Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten

entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.

Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.

Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu Unrecht verweigert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht gebraucht macht.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.

Wer hat nicht schon versucht den Wunsch nach Weiterbildung in die Tat umzusetzen?

Häufig stoßen Arbeitnehmer an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.

Die Bildungsveranstaltungen sind zu teuer, das kann ich mir nicht leisten!

Ich habe kein Urlaub mehr!

In meinem Betrieb sind viele Arbeitnehmer Krank oder haben Urlaub.

In meinem Betrieb wird Kurzarbeit geleistet.

Hier unsere Hilfestellung:

Vereinbaren Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber, dass Sie den Wunsch auf Freistellung auch über das arbeitsfreie Wochenende 5X leisten können. Die darauf fiktive entfallende Arbeitszeit 5 X 8 Std. möchten Sie sich mit der Kostenbeteiligung des Bildungsträgers verrechnen. Der Arbeitgeber spart somit die Ersatzgestellung ihrer Arbeitszeit und hat noch das Produktivkapital ihrer Arbeit gesichert.

Deshalb ist auch der Wunsch auf ein Entgeltausgleich in Wandlung der Kostenbeteiligung gerechtfertigt.

Arbeitssuchende können sich über Qualifizierungsangebote der Arbeitsagentur informieren. Hier werden über die Arbeitagenturen Bildungsgutscheine angeboten.