Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Bei der Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft werden die Mitglieder in allen sozial- und arbeitsrechlichen Angelegenheiten durch qualifizierte Rechtssekretäre und Fachanwälte beraten.

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Rechtsprechung

Coronas-Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld

Corona-Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR befristet steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von besonderen Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Vertragsgestaltungen. So können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern mögliche Weihnachtsgeldzahlungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen individuell regeln. Es handelt sich hierbei um eine arbeits- bzw. zivilrechtliche Problematik

Der Arbeitgeber kann das jährlich zu zahlende Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer nicht in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe und Unterstützung umwandeln, da eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld bereits vor dem 1.3.2020 bestanden hat.

Maßgeblich für die konkreten vertraglichen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung der Beihilfen und Unterstützungen ist der Zeitraum vom 1.3.-30.06.2021.2020, da nur in diesem Zeitraum von einer Veranlassung zur Abmilderung von zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ausgegangen werden kann.

Eine Verlängerung der Steuerbefreiung bis 30.06.2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt.

Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit

Kein Urlaub vom Urlaub während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit, die im Blockmodell durchgeführt wird: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18

Für den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr (§§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) kam es bisher nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.

Urlaubsansprüche entstanden nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr (Urlaubsjahr) nicht arbeitet, z.B. wegen einer einvernehmlichen Freistellung oder während eines tarifvertraglich vorgesehenen Sabbatjahres (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12).

Das gilt aber heute nicht mehr, wie das BAG vor kurzem für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit entschieden hat: BAG, vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18.

Quelle:

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

https://www.hensche.de/kein-urlaub-fuer-freistellungsphase-einer-altersteilzeit-04.05.2020-14.58.html

Versetzung bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen die Ursachen eines Konflikts nicht aufklären, bevor sie einen der Beteiligten versetzen.

Arbeitgeber können den Ort der Arbeitsleistung nach Ermessen einseitig festlegen und Arbeitnehmer daher im Prinzip auch in eine andere Stadt versetzen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung GewO).

Dabei müssen sie die Interessen des Arbeitnehmers fair berücksichtigen, d.h. ihre Entscheidung „nach billigem Ermessen“ treffen. Dabei müssen auch auf eine möglicherweise bestehende Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).

Die Versetzung in eine andere Stadt ist zwar im Prinzip von § 106 Satz 1 GewO gedeckt, führt aber oft zu Meinungsverschiedenheiten, da Arbeitnehmer längere Fahrtwege und/oder Fahrzeiten auf sich nehmen müssen. Wer wegen eines Streits mit einem Kollegen von einer solchen Versetzung betroffen ist, wird sie als doppelt ungerecht empfinden, wenn er meint, dass nicht er, sondern der Kollege der Verursacher des Streits ist.

Rein rechtlich ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet herauszufinden, wer den Streit be­gonnen hat, so das Landesarbeitsgericht (LAG) in einer aktuellen Entscheidung: LAG Meck­lenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18.

Quelle:

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

https://www.hensche.de/versetzung-wegen-konflikten-am-arbeitsplatz-lag-mecklenburg-vorpommern-5-sa-233-18-11.05.2020-12.27.html

Coronavirus und Arbeitsrecht:

Coronavirus und Arbeitsrecht: Homeoffice, Kurzarbeitergeld u.a.

Informationen zum Thema Coronavirus und Arbeitsrecht - Home-Office, Gehaltssicherung, Kurzarbeit: Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Corona-Epidemie haben und bei welchen Maßnahmen Betriebsräte mitzubestimmen haben.

Im Einzelnen finden Sie Informationen und Tipps zum Thema Home-Office, Gesundheitsschutz im Betrieb, Vergütungssicherung bei häuslicher Quarantäne und Kinderbetreuung sowie zu den aktuellen Änderungen bei der Kurzarbeit.

Außerdem können Sie hier nachlesen, welche Rechte Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer haben, wenn die Arbeit mit unzumutbaren Infektionsrisiken verbunden ist.

Quelle:

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Stand: 09.04.2020

https://www.hensche.de/coronavirus-und-arbeitsrecht-home-office-gehaltssicherung-kurzarbeit-05.04.2020-12.32.html

Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Arbeitgeber müssen langzeit-erkrankte Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall am Jahresende hinweisen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ein ungenutzter (gesetzlicher) Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) am Ende des Kalenderjahres verfällt.

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