Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Repräsentanten und Vorstände der DuVG arbeiten ehrenamtlich auf der Basis
des Grundgesetzes mit unumstößlichen ethischen und moralischen Werten,
deshalb können wir die Mitgliedsbeiträge so gering halten und das bei
entsprechender Qualität und Leistung.

slide image 1

Neuigkeiten

GÖD im Landtag NRW

Am 18.10.2011 fand eine öffentliche Anhörung der Ausschüsse Bauen, Wohnen, Verkehr sowie Wirtschaft; Mittelstand und Energie zum Thema:
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW im Plenarsaal des Landtages NRW statt.

Das Ziel der Landesregierung ist es die größten Bedrohungen des sozialen Friedens und des sozialen Zusammenhalts durch unfaire Löhne zu verhindern. Im öffentlichen Beschaffungswesen ist die Gewährleistung einer ordentlichen Bezahlung ein unverzichtbares Mittel, um Lohn- und Sozialdumping bei öffentlichen Aufträgen zu unterbindet. Es muss vermieden werden, dass Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzen und sich damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen- Eine derartige Praxis hat nicht nur unsoziale Folgen für die Beschäftigten, sie gefährdet auch im erheblichen Maße die Wettbewerbsposition derjenigen Unternehmen, die tarifgebundene Arbeitsplätze anbieten. Einem solchen Verdrängungswettbewerb aufgrund der massiven Wettbewerbsverzerrungen können sich insbesondere mittelständische Unternehmen nur schwer entziehen. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). aber auch in weiteren Dienstleistungsbereichen besteht angesichts der Liberalisierungstendenzen auf europäischer Ebene Regelungsbedarf- Dort droht bei Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung ein rigoroser Preiswettbewerb durch Minimierung der Lohnkosten zu Lasten der Qualität der Dienstleistungen und der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Zusätzlich verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, neben der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs weitere gesellschaftspolitisch relevante Aspekte in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots einzubeziehen- Damit soll das Gesetz u. a. die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand für eine sozialverträgliche. umweltfreundliche, energieeffiziente. Gleichstellungs- und integrationsfördernde und mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Vertragsbeziehungen verdeutlichen und umsetzen.

Die Landesregierung zieht mit diesem umfassenden Regelwerk, den mittlerweile z.Z. gültigen Landesspezifischen Vergabegesetzen, gleich oder vorbei.

Diese sind: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.

In den Ländern Bremen gilt ein repräsentativer Tarifvertrag mit einem Mindestlohn von € 8,50; in Mecklenburg-Vorpommern gilt ein repräsentativer Tarifvertrag ohne Mindestlohn; in Rheinland-Pfalz gilt ein repräsentativer Tarifvertrag mit einem Mindestlohn von € 8,50 und im Saarland haben alle Tarifverträge Gültigkeit ohne Bestimmung eines Mindestlohns. In den Ländern Berlin, Brandenburg und Thüringen erfolgt eine Vorgabe eines Tarifvertrages durch den Auftraggeber bei den Ausschreibungen.

Die GÖD nahm an dem Anhörungsgespräch teil und erkennt , genau wie Landesregierung in Nordrhein Westfalen, die Notwendigkeit, dass arbeitsrechtliche Mechanismen entwickelt werden müssen, die den deutschen Arbeitsmarkt vor niedriger Entlohnung im Bereich des ÖPNV bewahrt und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davor schützt, dass mit Lohnpolitik fairer Wettbewerb in Frage gestellt wird. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente sind aus Sicht der GÖD-Nordrhein-Westfalen jedoch ungeeignet dieses Ziel zu erreichen.

Besonders Problematisch erscheint uns der Gesetzesentwurf vor dem Hintergrund der Tarifautonomie. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Schaffung und Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen nach dem originären Willen des Gesetzgebers nicht die Aufgabe des Staates ist, sondern eben durch den Staat den Tarifvertragsparteien zugewiesen wurde. Wenn also ein Tariftreuegesetz erlassen wird, hat dieses Regelungen zu treffen, die den Maßgaben des Grundgesetzes nicht widersprechen.

Ein Schwerpunkt unserer Kritik ist die sog. Gesamtabwägung vor dem Hintergrund des Erlasses einer Rechtsverordnung gemäß § 21 des Gesetzentwurfs. Es ist schlicht abwegig, dass für die Gesamtabwägung der Organisationsgrad der tarifschließenden Gewerkschaft von Bedeutung sein soll. Nachweisbar ist allenfalls die Anzahl der Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnisse ein Tarifvertrag Anwendung findet. Nach unserer Erfahrung dürfte die Zahl der Arbeitsverhältnisse auf die Tarifverträge Anwendung finden, aufgrund der individualrechtlichen Verweisklauseln in den Arbeitsverträgen sehr hoch sein. Eine Verordnung im Sinne dieses Gesetzes käme praktisch nicht zur Anwendung. Allein unter diesem Gesichtspunkt würde die Umsetzung des Gesetzentwurfs in der vorliegenden Form auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Inhaltskontrolle von Tarifverträgen durch den Gesetzgeber hinauslaufen.

Zusätzlich stellt diese Regelung eine Benachteiligung kleinerer Gewerkschaften und gewerkschaftlicher Berufsverbände dar, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des verfassungsmäßig garantierten Minderheitenschutzes unzulässig ist.

Die Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Verdrängung sog. niedrig dotierter Tarifverträge sind nicht haltbar. Der Eingriff in die Tarifautonomie ist bereits deswegen nicht statthaft, weil er in eine unzulässige Inhaltskontrolle von Tarifverträgen mündet. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Inhaltskontrolle von Tarifverträgen unzulässig ist weil das die verfassungsmäßig garantierte Tarifautonomie unterläuft. An diese Rechtsprechung ist unter den Vorgaben des Grundgesetzes auch der Gesetzgeber gebunden.

Das für Arbeit zuständige Ministerium soll gem. § 21 der Gesetzesvorlage das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch eine Rechtsverordnung regeln.

Das zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von 4 Jahren je 3 Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden in den Ausschuss für Repräsentativität und für den Ausschuss für das Mindestentgelt jeweils 5 Vertreter.

Es ist nicht bestimmt, wie aus der Vielzahl der Gewerkschaftsvertreter und Arbeitgebern die Berufung in den Ausschüssen erfolgen soll. Allein Vorschläge aus deren Reihen reichen nicht aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Gesetzentwurf bereits im Rahmen der Zielsetzung in fragwürdiger Weise die Tarifautonomie aushebelt, in dem er mit der gesetzlichen Schaffung und Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen, bei gleichzeitiger Gewährung eines fairen Wettbewerbs und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Aufrechterhaltung der Tarifautonomie grundsätzlich gegensätzliche Ziele als Gemeinsamkeit zu verwirklichen sucht.

Zudem verstoßen die Regelungen des Gesetzentwurfes, rechtsgültig abgeschlossene Tarifverträge zu verdrängen massiv gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere wird die Tarifautonomie, aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in unzulässiger Weise tangiert. Dies unter anderem deswegen, weil die Verfasser des Gesetzentwurfs von völlig unpraktikablen und nicht nachprüfbaren Beurteilungskriterien ausgehen.

Eine ordnungsgemäße Feststellung des Organisationsgrades einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft  würde der Verkehrswirtschaft und dem Staat unnötige zusätzliche bürokratische Hürden auferlegen. Die dadurch entstehenden Kosten müssten den Kunden des ÖPNV durch Preiserhöhungen auferlegt werden, was die Akzeptanz und vor allem die Nutzung des ÖPNV durch die Bürgerinnen und Bürger erheblich herabsetzt.

Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gesichtspunkte ist der Gesetzentwurf von der GÖD abzulehnen. Wir fordern die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfahlen auf, den Entwurf unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen neu zu fassen.

Gregor Targowski

Zurück