Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


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Dienstleistung Verkehr

Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber bei Sozialverstößen

Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber bei Sozialverstößen bei den Ruhezeiten!

Hier „Nebenwirkungen“ des Artikels 10 der VO 561/2006/EG.

Unternehmen versuchen nach wie vor durch Unterzeichnung eines Revers durch den Fahrer der darauf hinweist das er sich an die Lenk und Ruhezeiten zu halten hat sich der eigenen Verantwortung zu entziehen.   So nicht !

Die Arbeitsorganisation des Unternehmers für den Fahrer muss die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten (Dispositionsauftrag und Fahrauftrag müssen den Arbeitsschutz und die Einhaltung der Lenk-, und Ruhezeiten gewährleisten).

Dazu gehören auch die regelhafte und regelmäßige Einweisung der Fahrer und die regelmäßige Überprüfung. Durch die ausdrückliche Normierung der Verpflichtung des Unternehmers, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass sie die Bestimmungen des VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können, wird die Verantwortlichkeit des Unternehmers, für die Einhaltung der Sozialvorschriften sichergestellt.

Die Haftung des Unternehmers steht damit auch in Abhängigkeit der Organisationsverletzung. Die Beachtung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist schließlich auch Kriterium für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellte Personen nach dem PBefG bzw. GüKG.

Unter regelmäßiger Überprüfung ist eine Überprüfung durch den Unternehmer mindestens einmal wöchentlich zu verstehen, wobei bei festgestellten Zuwiderhandlungen vom Unternehmer Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen können.

Das OLG Stuttgart stellt fest, dass es im Einzelfall nicht ausreichen kann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung der Fahrer über die Lenk und Ruhezeiten belehrt und darüber hinaus einen Revers unterzeichnen lässt, dass sie im Einzelfall der Zuwiderhandlung die Geldbuße selbst zu entrichten hätten. Das Gericht stellte auch heraus, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht indem erforderlichen Maße nachkommt, wenn er lediglich eine einmalige Belehrung vornimmt. Die Belehrung müsse, auch ohne besonderen Anlass, regelmäßig wiederholt werden, um die Erinnerung an die wichtigen Sozial- und Sicherheitsvorschriften wach zu halten (OLG Stuttgart vom 20.09.1988).

Artikel 10 (EG) Nr. 561/2006 unterstreicht damit die ohnehin nach § 130 OWiG (Nr.13) gegebene Aufsichtspflicht des Unternehmers auch für den Fall, dass er die ihn treffenden Aufgaben delegiert hat.

Im Übrigen ist immer auf vorsätzliches Handeln zu schließen, wenn es der Unternehmer über einen längeren Zeitraum unterlässt, seine Fahrer über die Vorschriften zu belehren und zu deren Einhaltung anzuhalten (Beschluss des BayOLG vom 13.06.1989 Az: 3 Ob OWi 61/89 und vom 30.12, 1990 Az: 3 Ob OWi 141/90).

Die GÖD weist auf Möglichkeiten hin die das Fahrpersonal hat um auf die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber bei Sozialverstößen zu verweisen.

Um den Kontrollbehörden es in der Zukunft nicht mehr zu ermöglichen sich ausschließlich beim Fahrpersonal „leicht zu bedienen“ sollten folgende Ratschläge beherzigt werden.

Ist das Fahrzeug, das uns zur Verfügung steht, noch mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet sind folgende Regeln dringend einzuhalten.

Wird es dem Fahrpersonal durch den Fahrauftrag der Spedition und anderer Unternehmen unmöglich gemacht die Ruhezeiten der 561/2006 einzuhalten so ist die Rückseite der neu einzulegenden Diagramscheibe auf dem freien Feld wie folgt zu beschreiben!

  • Einhaltung der Ruhezeiten nach den Sozialvorschriften durch Disposition (Name Disponenten) nicht möglich, ich berufe mich auf die 561/2006/Artikel 10.

Sollte der Fahrer genötigt sein seine Lenkzeiten zu überschreiten, ist ein entsprechender Vermerk sofort nach der Entnahme der Diagramscheibe vorzunehmen.

Bei einem digitalen Fahrtenschreiber ist ähnlich vorzugehen.

  • Bei zu lange zugemutete Lenkzeiten sofort einen Tagesausdruck beim digitalen Fahrtenschreiber mit entsprechendem Vermerk erstellen. Bei zu kurzen Ruhezeiten vor der Abfahrt einen Ausdruck mit entsprechendem Vermerk wie beim analogen Fahrtenschreiber erstellen.

Wichtig ist, dass wir bei analogen Fahrtenschreiber die „Tachoscheibe „ 28 Tage mitzuführen haben.

Wichtig für den digitalen Fahrtenschreiber: Den Tagesausdruck 365 Tage für eine eventuelle Unterwegskontrolle aufbewahren.

Insgesamt sind beide Belege für zwei Jahre (privat) aufzubewahren, da bei einer eventuellen Betriebskontrolle beim Unternehmen die Arbeitsnachweise für den Fahrer noch von Bedeutung seien können.