Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Bei der Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft werden die Mitglieder in allen sozial- und arbeitsrechlichen Angelegenheiten durch qualifizierte Rechtssekretäre und Fachanwälte beraten.

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Dienstleistung Verkehr

Klarstellung zu den Wochenruhezeiten

 

Klarstellung zu den Wochenruhezeiten nach Artikel 8 der 561/2006 EG und der Fahrpersonalverordnung – FPerV(Fahrzeuge von 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen und die nach Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer eingesetzt werden.

 

Der Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff „der Woche“ genommen werden müssen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind ausschließlich Fahrzeuge von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt werden.

In diesen Fällen ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeit bleibt im Übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden (Fahrpersonalverordnung- FPersV - § 1 Abs.1. 1 und 2 Abs 2.4).

 

Für alle anderen Transporte die nach der 561/2006/EG geregelt werden sind folgende Punkte genauestens zu beachten:

Für den Güterkraftverkehr gilt folgende Regelung.

 

Begriff der „Woche“

561/2006/EG im Artikel 4 i) „Woche den Zeitraum zwischen Montag 00.00Uhr und Sonntag 24.00 Uhr !

 

Eine Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf mindestens 24 Stunden ist jetzt möglich wenn das Fahrzeug sich am normalen Standort des Unternehmens oder dem Wohnort befindet!

Befindet sich der Fahrer an seinem Wohnort oder das Fahrzeug an seinem normalen Standort ist eine Reduzierung der Wochenendruhezeit auf 36 Stunden nicht mehr möglich (561/2006/EG Artikel 8 und 561/2006/EG Artikel 4 Buchstabe h).

Die frühere Möglichkeit einer am normalen Standort des Fahrers oder des Fahrzeugs einzulegenden wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden wurde ersatzlos gestrichen!

 

  • Wichtig: Wird die wöchentliche Ruhezeit auf 24 Stunden reduziert, muss die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen!

Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24 Stunden-Zeiträumen nach dem Ende vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit eingelegt werden.

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, (Beispiel ein Sonntag und ein Montag) kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide (vgl. Artikel 8 Absatz 9- VO (EG) 561/2006).

 

  • Von Bedeutung ist hier auch, dass nach Artikel 8 Absatz 3 VO (EG) 561/2006 eine tägliche Ruhezeit verlängert werden kann, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

Lenkt ein Fahrer z.B. an sechs Tagen hintereinander von Montag bis Samstag und nimmt Sonntag und Montag die wöchentliche Ruhezeit und fährt dann wieder ab Dienstag, muss er spätestens bis Sonntag 24.00 Uhr die zweite Wochenendruhezeit (45 Stunden) beendet haben. Hier kann er die sechs 24 Stundenzeiträume (Arbeitstage), die zwischen den zwei  Wochenruhezeiten liegen dürfen, nicht voll ausschöpfen. An dieser Stelle stellt der Gesetzgeber  klar das er die Wochenruhezeit an den Wochenenden festschreibt !

 

Wichtig ist das im Wochenzeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr auch bei „verschobenen Wochenruhezeiten „ darauf zu achten ist, dass die Lenkzeiten auf keinen Fall überschritten werden dürfen.

Maximal sind in der „Woche“ sechs Arbeitstage zulässig ohne, dass die maximale Lenkzeit überschritten wird.

 

„Mehr-Fahrer-Betrieb“

 

Beim Mehr-Fahrer-Betrieb bei dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind, gelten abweichend der grundsätzlichen täglichen Ruhezeitregelungen, dass der die im Mehrfachbetrieb eingesetzten Fahrer innerhalb von 30 Stunden   nach dem Ende einer täglichen oder einer wöchentlichen Ruhezeit eine  neu tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben müssen.

 

Die Ruhezeit muss also nicht innerhalb eines 24 Stundenzeitraumes, sondern kann innerhalb eines 30-Stundenzeitraumes erbracht werden.

Außerdem muss von jedem Fahrer insgesamt nur ein Ruhezeitblock von 9 Stunden eingelegt werden, ohne dass diese als reduzierte Ruhezeiten gelten.

 

Da die Ruhezeiten auch bei Mehrfahrerbesatzung nicht im fahrenden Fahrzeug genommen werden darf, müssen die beiden Fahrer spätestens 21 Stunden nach Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die Fahrt für mindestens 9 Stunden unterbrechen, um gemeinsam die erforderliche Ruhezeit (z.B. auch in einer Schlafkabine im stehenden Fahrzeug) verbringen zu können.

 

Im Gegensatz zur Fahrtunterbrechung kann die Ruhezeit bei der Zwei- Fahrer-Besatzung auch bei vorhandener Schlafkabine nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden.

 

„Fahrtunterbrechung andere Arbeiten“.

 

Der Artikel 7 der VO-(EG) 561/2006 regelt die bisherige Bestimmung des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Zeiten der Unterbrechung der Lenkzeiten und spricht nun von Fahrtunterbrechung. Nach der Neuregelung des Art. 7 VO (EG) 561/2006 muss spätestens nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden. Die 30- minütige  Unterbrechung muss dann spätestens nach viereinhalb Stunden Lenkdauer erfolgen. Das neue Pausensplitting ist auch hier auf die Lenkdauer von viereinhalb Stunden bezogen.

 

Im Unterschied zu Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wurde der Begriff der Unterbrechung durch den Begriff der Fahrtunterbrechung ersetzt. Dieser wird in Artikel 4 – VO (EG) 561/2006 Buchstabe d) definiert.

 

Bei der „Fahrtunterbrechung“ ist besonders zu berücksichtigen, dass sie grundsätzlich nur dann angenommen werden kann, wenn der Fahrer „keine anderen Arbeiten“ ausführt und sie ausschließlich zur Erholung genutzt wird.

 

„Andere Arbeiten“ sind alle in Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors. Nach Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG sind andere Arbeiten anzunehmen und damit keine Unterbrechung, wenn der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr. Diese Tätigkeiten umfassen neben dem Fahren insbesondere Be- und Entladen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, Reinigung und technische Wartung, und alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen Formalitäten die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen. Hierzu gehört auch das Überwachen des Beladens/Entladens, die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.

 

Nicht als Fahrtunterbrechung gelten auch die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d.h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten festgelegten Bedingungen.

 

 

Bei Anwendung des Artikels 12 der 561/2006/EG sind folgende Vorgehensweisen einzuhalten.

 

Nur der Fahrer selber darf entscheiden ob er von den gesetzlich vorgeschriebenen Lenk und Ruhezeiten abweicht und vom Artikel 12 der 561/2006/EG gebrauch macht.

 

Die Inanspruchnahme des Artikel 12 der 561/2006/EG darf somit weder vom Vorgesetzten oder  Auftraggeber angeordnet oder im Arbeitsauftrag mit einkalkuliert werden.

Die Inanspruchnahme dieser Notstandsklausel ist einzig und allein dem Fahrpersonal vorbehalten.

 

Eine Abweichung von den Artikeln 6 bis 9 VO (EG) Nr. 561/2006 (Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, Höchstlenkzeiten) ist zulässig, wenn die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung davon abhängt. Gleichzeitig darf aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet sein. Insofern muss der Fahrer im Einzelfall entscheiden, ob seine  momentane Verfassung bspw. Eine Verlängerung der Lenkzeit verantwortbar erscheinen lässt.

 

Eine Abweichung von den Artikeln 59 VO (EG) Nr. 561/2006 ist im Einzelfall nur zulässig, wenn im Verlauf eines Beförderungsvorganges ein ungewöhnliches, unvorhergesehenes, vom Willen des Fahrers unabhängiges und plötzliches Ereignis eintritt und die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht mehr gewährleistet ist.

Hierzu zählen z.B. plötzlich erforderliche Straßensperrungen infolge von Überschwemmungen, Steinschlag, Glatteis, Schneeverwehungen, oder Serienunfälle die Staus verursachen, aber auch Fälle von Gefahr, höherer Gewalt, der Hilfeleistung oder einer Autopanne.

Der Fahrer kann von den Bestimmungen nur abweichen um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.

Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Leitlinie der VO Nr. (EG) 561/2006 : Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes.

3 (c) die maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten sollten eingehalten werden. Der Fahrer sollte also nicht die Möglichkeit haben, durch Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten bei der Parkplatzsuche einen Zeitvorteil zu erzielen.