Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG) ist eine erfahrene, dynamische Gewerkschaft, die sich erfolgreich für ihre Mitglieder einsetzt.

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Dienstleistung Verkehr

Ein Steuertipp für Berufskraftfahrer, Straßenbahnfahrer, Taxifahrer, Linienfahrer

 Nach gültigen Steuerrichtlinien können 6,- € Spesen unter folgenden Bedingungen vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden:

  • Wenn der Arbeitnehmer eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat und von dieser weniger als 14 Stunden,
    aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, können Spesen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

  • Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer, wie zum Beispiel den Betriebshof, diese
    durchschnittlich einmal je Arbeitswoche(i.d.R.:52 Wochen – 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr)
    aufsucht. Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten kommen auch im Fahrdienst in Betracht bei betrieblichen Einrichtungen
    ( z.B. Bus-/Straßenbahndepots, unterschiedliche Betriebshöfe).

  • Bei Auswärtstätigkeiten wie zum Beispiel im Reiseverkehr hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte. Er ist
    auf einem Fahrzeug tätig. Hier wird dann die Abwesenheitszeit ab der Wohnung bereits berücksichtigt.

  • Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit
    zu wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, sind Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
    Diese aufgebrachten Zeiten zählen nicht zu den Zeiten, die zur Spesenregelung hinzugerechnet werden können.

Zahlt Ihnen der Arbeitgeber keine Spesen, können Sie diese Kosten als Werbungskosten bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.