Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG will den Ausbau der sozialen Marktwirtschaft und die Beteiligung der
Arbeitnehmer am Produktivkapital. Eine soziale Absicherung der Arbeitnehmer.
Eine funktionsgerechte Mitbestimmung und die Anerkennung von Leistung im
Beruf. Eine gleichwertige Entlohnung für Männer und Frauen.

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Dienstleistung Verkehr

Der Begriff Linienverkehr

 

ist in  Reg.-Nr. 3, Art. 3 Anm. 2.1 erläutert (Fahrpersonalverordnung –FPersV).

Die zulässige Lenkzeiten der unter Abs. 1 fallenden Fahrer, die sich nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 richten, dürfen zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, das heißt in der Schichtzeit, neun Stunden und zwei mal pro Woche zehn Stunden nicht überschreiten. Allerdings verweist § 1 Abs. 1 FPersV gegenüber der früheren Rechtslage nicht mehr auf Art. 6 abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Damit entfällt formalrechtlich die Möglichkeit, die Lenkzeit zweimal pro Woche auf 10 Stunden zu verlängern. Betroffen hiervon sind Fahrer von Fahrzeugen von mehr als 2,8 t bis 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht so wie Fahrer, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis 50 km eingesetzt werden.

Das Bundesministerium und die Länder sind sich jedoch einig, bis zur Schließung dieser Regelungslücke bei der nächsten Überarbeitung der FPersV die bisherige Rechtspraxis zu tolerieren. Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen. Der Fahrer hat nach spätestens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Diese kann bis zum ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während dieser sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die wöchentliche Lenkzeit ist nicht direkt begrenzt. Aus der Bestimmung, dass nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen ist, ergibt sich aber rechnerisch eine wöchentliche Höchstlenkzeit von 4 X 9 und 2 X 10, also 56 Stunden. Da andererseits innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen die Lenkzeit höchstens 90 Stunden betragen darf, muss demnach einer Woche, in der ein Fahrer 56 Stunden lenkt, eine auf längstens 34 Stunden verkürzte Lenkzeit vorangehen und auch folgen. Diese gilt ebenso für die Fahrer die nach der 561/2006/EG fahren.