Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die DuVG ist anerkannter Tarifpartner
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

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Dienstleistung Verkehr

Vorsatz eines Handelns

Vorsatz eines Handelns ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit Wissen und Wollen des Täters.


Vorsätzlich handelt z.B., wer als Fahrer bewusst und gewollt falsche Eintragungen auf dem Schaublatt vornimmt,
wer als Fahrer die Lenkzeiten überschreiten will, um mehr Geld in Form einer Zulage zu verdienen,
wer als Fahrer die Lenkzeitunterbrechungen oder Tagesruhezeiten bewusst unterschreitet, damit er rechtzeitig zu Hause sein kann,
wer als Fahrer die Schaublätter der letzten Tage vernichtet (Urkundenvernichtung), weil sich aus diesen erhebliche Lenkzeitüberschreitungen ergeben etc.
Vorsätzlich handelt, wer als Disponent weiß, dass die von ihm angeordnete Fahrt in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeit durchgeführt werden kann.
Vorsätzlich handelt der Unternehmer, wenn er z.B. wegen der Menge der beförderten Güter oder Zahl der zurückgelegten Kilometer dem Fahrer eine Prämie verspricht und zahlt oder wenn er  vom Fahrer verlangt, dass er die wöchentliche Lenkzeit überschreitet.

Nach einem Beschluß des BayOLG vom 3.12.1990 (3 Ob OWi 141/90) ist auch der Inhaber eines Betriebes, der die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG übertragen hat, nicht von jeder Verantwortung für den Betrieb entbunden. Bei Unterlassung jeglicher Überwachungsmaßnahmen und Belehrungen kommt bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften durch die Beschäftigten nicht nur eine Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, sondern auch wegen unmittelbaren Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften.