Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Die Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG) ist eine erfahrene, dynamische Gewerkschaft, die sich erfolgreich für ihre Mitglieder einsetzt.

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Dienstleistung Verkehr

Altersregelungen für Fahrer und Schaffner im Linienverkehr und im Güterverkehr

Erläuterungen zu Artikel 5 der 561/2006/EG.

Im neuen Artikel 5 VO (EG) 561/2006 wurden die Vorschriften aus Artikel 5 der (EWG) 3820/85 zum Mindestalter der Fahrer nicht übernommen. Allerdings gelten Übergangsfristen nach Artikel 15 Absatz 1 Richtlinie 2003/59/EG bi8s zu en dort genannten Terminen für Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

Die Regelungen in Bezug auf Beifahrer und Fahrzeugbegleiter wurden dagegen beibehalten und in Artikel 5 VO (EG) Nr. 561/2006 deutlicher dargelegt. Für Beifahrer und Schaffner wird ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben, wobei das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahren herabgesetzt werden kann, sofern der Umkreis von 50 Km vom Fahrzeugstandort aus erfolgt. Durch § 18 Abs. 2 der FPersV wurde in der Bundesrepublik Deutschland für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Km vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt (vgl. Registernummer 2, § 18 Anm. 2). Dabei sind insbesondere auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (Registernummer 22) und des Arbeitszeitgesetzes (Registernummer 16) zu beachten.

Bis zum 10.September 2009 finden die Vorschriften über das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer weiterhin Anwendung (Artikel 5 Abs. 1 der VO (EWG) 3820/85).

1.)     Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgelegt:

1a ) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;

1 b) bei den übrigen Fahrzeugen auf- das vollendete 21. Lebensjahr oder

- das vollendete 18 Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedsstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr ist.

2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 Km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem

a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben oder-

b) mindestens ein Jahr  lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 Km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Verordnung fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder-

c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedsstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr sein.

4) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer brauchen die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Bedingungen nicht zu erfüllen, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem 1. Oktober 1970 mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.

Voraussetzung für die Verkehrssicherheit im Personen –und Güterverkehr ist nicht nur, dass eine Übermüdung des Fahrpersonals vermieden wird. Die Fahrer müssen auch den besonderen Anforderungen zur Führung derartiger Fahrzeuge gewachsen sein.

Die Befähigung zum Lenken eines Lastwagens und eines Omnibusses setzt daher neben einem Führerschein für die entsprechende Klasse  zusätzlich die notwendige Reife und erforderlichenfalls zusätzliche Erfahrung voraus. Während für die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer für Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit über 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse einheitliche Vorgaben gelten, wird beim Mindestalter nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht unterschieden.

Für Fahrzeuge von über 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Höchstmasse schreibt die VO (EG) Nr. 561/2006 nur ein Mindestalter von 18 Jahren ohne sonstige Voraussetzungen vor. Dies entspricht den Bedingungen der Fahrerlaubnisverordnung (Registernummer 14 c) § 10 mit Führerscheinklasse C.

Bei Fahrzeugen mit über 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht fordert die Verordnung grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrten, die den EG-Sozialvorschriften unterliegen, gilt somit ein um drei Jahre höheres Mindestalter, als nach der Fahrerlaubnis – Verordnung vorgeschrieben (s. a. § 10 Abs. 1 letzter Satz Fahrerlaubnis-Verordnung).

Entsprechend der zweiten Alternative reicht ein Mindestalter von 18 Jahren, wenn eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer – Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGB I. I S. 642) durchgeführt, die u.a. in § 3 Nr. 7 i.V. mit lfd. Nr. 7 der Anlage auch Kenntnisse über sicheres und gewandtes Führen  von Fahrzeugen und Zügen der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m in verschiedenen Verhältnissen, also in beschränktem Umfang Fahrpraxis, zu Inhalt hat.