Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Bei der Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft werden die Mitglieder in allen sozial- und arbeitsrechlichen Angelegenheiten durch qualifizierte Rechtssekretäre und Fachanwälte beraten.

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Rechtsprechung

Versetzung bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen die Ursachen eines Konflikts nicht aufklären, bevor sie einen der Beteiligten versetzen.

Arbeitgeber können den Ort der Arbeitsleistung nach Ermessen einseitig festlegen und Arbeitnehmer daher im Prinzip auch in eine andere Stadt versetzen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung GewO).

Dabei müssen sie die Interessen des Arbeitnehmers fair berücksichtigen, d.h. ihre Entscheidung „nach billigem Ermessen“ treffen. Dabei müssen auch auf eine möglicherweise bestehende Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).

Die Versetzung in eine andere Stadt ist zwar im Prinzip von § 106 Satz 1 GewO gedeckt, führt aber oft zu Meinungsverschiedenheiten, da Arbeitnehmer längere Fahrtwege und/oder Fahrzeiten auf sich nehmen müssen. Wer wegen eines Streits mit einem Kollegen von einer solchen Versetzung betroffen ist, wird sie als doppelt ungerecht empfinden, wenn er meint, dass nicht er, sondern der Kollege der Verursacher des Streits ist.

Rein rechtlich ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet herauszufinden, wer den Streit be­gonnen hat, so das Landesarbeitsgericht (LAG) in einer aktuellen Entscheidung: LAG Meck­lenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18.

Quelle:

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

https://www.hensche.de/versetzung-wegen-konflikten-am-arbeitsplatz-lag-mecklenburg-vorpommern-5-sa-233-18-11.05.2020-12.27.html