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Rechtsprechung

Telefonische Krankschreibung verlängert

Telefonische Krankschreibung verlängert bis 31. Mai 2020

Berlin – Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Vertragsärzte ist einschließlich bis zum 31. Mai 2020 verlängert worden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

 

Der Beschluss sei „nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage letztmalig“, teilte das Gremium mit. Wenn sich die Situation - etwa mit steigenden Infektionszahlen – wieder ändere, werde der G-BA neu über die Lage entscheiden. In der Plenumsdiskussion hatte vor allem die Patientenvertretung dafür plädiert, den Beschluss zwar so zu fassen, aber noch nicht festzulegen, dass dies die letztmalige Verlängerung sei. Es müsse weiterhin die Lage beobachtet werden.

Bis Ende Mai darf damit weiter die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Die AU kann einmalig für weitere sieben Tage verlängert werden. Der G-BA wies darauf hin, dass die Regelung sowohl die telefonische Anamnese als auch auch die technisch weitergehende Videotelefonie umfasst.

G-BA-Chef Josef Hecken betonte, man bereite mit dem Beschluss die Rückkehr zur regulären Patientenversorgung hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit vor. Arztpraxen könnten sich in den kommenden Wochen darauf einstellen, dass die telefonische AU nicht mehr verlängert werde. Im Gegensatz zu den vorherigen Beschlüssen hätten Praxen nun ausreichend Zeit, die zum 1. Juni umzusetzen.

Quelle:

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112808/Telefonische-Krankschreibung-letztmalig-verlaengert