Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG)


Bei der Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft werden die Mitglieder in allen sozial- und arbeitsrechlichen Angelegenheiten durch qualifizierte Rechtssekretäre und Fachanwälte beraten.

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Rechtsprechung

Pauschalabzug

Pauschalabzug des Mehrarbeitszuschlags bei Arbeiten an Sonntagen vor der 173 Stundengrenze ist unzulässig.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer erfolgreich die Vergütung von Mehrarbeitszuschlägen nach dem Manteltarifvertrag § 13 (8) NWO/GÖD eingefordert.

Zum Sachverhalt: § 13 (8) MTV Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen. …… Bei einem Zusammentreffen von Überstundenzuschlag und Sonntagszuschlag gilt der Sonntagszuschlag als der höhere Zuschlag im Sinne von Satz 1.

 

Der Arbeitgeber vollzog in seiner Monatsabrechnung den Abzug der Mehrarbeitszuschläge von allen angefallenen Sonntagszuschlägen.

Das Arbeitsgericht Hagen hat aber klargestellt, dass ein summierter Abzug von Mehrarbeitszuschlägen von allen Sonntagszuschlägen nicht gerechtfertigt sei. Der Abzug von Mehrarbeitszuschlägen tritt erst bei einem Zusammentreffen ab der 173 Stundengrenze mit der Sonntagsarbeit auf (Urteil vom 29. August 2014, AZ: 1 Ca 678/14).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen (Urteil vom 17.02.2015 AZ 9 Sa 1377/14).

Haben auch Sie einen pauschalen Abzug des Mehrarbeitszuschlags,

oder werden Sie nach den gültigen Tarifverträgen bezahlt?

Mitglieder der GÖD haben einen Anspruch nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW vergütet zu werden!

Nähere Informationen erhalten Sie über Ihre GÖD - Geschäftsstelle oder bei Ihrem Vertrauensmann der GÖD.

Ein Grund mehr, Mitglied unserer Gewerkschaft GÖD zu werden.

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