gelebte Mitbestimmung
Gelebte Mitbestimmung als partnerschaftliche Interessenvertretung ist ein „MUSS“ für alle Betriebsräte
und der Unternehmen.
Die GÖD-NRW ist der Meinung, dass Konflikte nicht verwischt, sondern in sachgemäßer Form gelöst werden sollen.
Ein Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb ist ein wichtiges Instrument für die Sicherung
des sozialen Friedens.
Damit leisten Betriebsratsmitglieder einen Dienst, der über die Grenzen des Betriebes hinaus für unsere Gesellschaft
bedeutsam ist.
Der Betriebsrat ist das Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das fordert von beiden Seiten die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit und die Fähigkeit zum Ausgleich.
Die Regelungen zum BetrVG zur Beilegung von Streitigkeiten sind unter diesen Bedingungen geeignet, auch die
Verfahrensabläufe zu erleichtern, indem sie Spannungen im Betrieb abbauen.
Die Betriebsvertretungen machen nur dann Sinn, wenn sie mit Rechten ausgestattet und im Umkehrschluss mit
Blickrichtung auf unsere Beschäftigten zur Wahrung und Durchsetzung dieser Rechte verpflichtet werden.
Mitbestimmung ist eine gute Sache.
Unternehmen sind leistungsfähig, wenn die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat funktioniert und die Entscheidungen
der Firmenleitung nicht von oben gefällt werden, sondern wenn miteinander gesprochen wird.
Die Mitbestimmung ist die entscheidende Voraussetzung dafür.
Das ist die Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
Es ist aber auch die Gleichberechtigung der Arbeitnehmer untereinander.
Zum Beispiel:
Gleichberechtigung in den Dienstplänen (Einhaltung der gesetzlich vorschrieben Arbeitszeiten und Pausen),
Gleichberechtigung in den zu leistenden Arbeitsstunden,
Gleichberechtigung in der Überzeitabwicklung.
Hier ist es erforderlich, dass der Betriebsrat in der Mitbestimmung ist und alle geleisteten Überzeiten angezeigt
bekommt und diese auch vor der Erbringung zu genehmigen hat. Damit wird eine Überlastung von einzelnen
Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die zu leistenden Überzeiten müssen gleichmäßig aufgeteilt werden.
Über diese Gleichberechtigung hat der Betriebsrat zu wachen und diese auch in dem Betrieb durchzusetzen. Hierbei
gilt insbesondere auch die Einhaltung der zurzeit gültigen Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen.
Er hat für die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu sorgen.
Es darf nicht sein, dass Arbeitnehmer zum Spielball der Unternehmen ausgenutzt werden.
Es darf nicht sein, das Arbeitnehmer mit einer Abwesenheitszeit im Betrieb von über 12 Std. nur mit 8 Std. entlohnt
werden.
Es darf nicht sein, dass die unbezahlte Pausenregelung willkürlich nach Unternehmensinteressen unverhältnismäßig
ausgedehnt wird.
Es darf nicht sein, dass Arbeitnehmer an einem Tag mit mehreren langen unbezahlten Unterbrechungen der
Arbeitszeit leben müssen.
Hier muss das Berufsleben im Einklang mit dem Familienleben gebracht werden. Diese Regelung hat das
Bundesarbeitsgericht unter den Schlagwörtern: Unnötig veranlasste Pausen und Vereinbarkeit von Familie und
Beruf bestätigt.
Dort wo sich wirtschaftliche Macht zusammenballt, ist Kontrolle ein wichtiges Instrument um Missbrauch zu verhindern.
Diese Kontrolle ist im Betriebsverfassungsgesetz unter dem Begriff „Mitbestimmung“ geregelt. Sie muss in manchen
Betrieben eingefordert und gelebt werden
Mitbestimmung heißt aber auch Mitverantwortung.
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